Sternenkinder Bielefeld

Was kann – was muss

Bestattungsrecht ist Ländersache, sodass es in jedem Bundesland eigene Regelungen gibt. In einigen Punkten weichen die Gesetze somit in den einzelnen Bundesländern stark voneinander ab.

Die hier aufgeführten Informationen beziehen sich auf die Bestimmungen in NRW.

Unterscheidung Lebend-, Tot- und Fehlgeburt

Definition lt. Personenstandsverordnung (PStV)

Lebendgeburt
Ein Kind gilt als Lebendgeburt, wenn nach der Trennung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen, die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat (§ 31 Abs. 1 PStV). Das Gewicht des Kindes spielt hierbei keine Rolle.

Totgeburt
Sofern das Kind nach der Geburt keines dieser drei Merkmale aufzeigt, es aber über 500 Gramm wiegt oder das Gewicht des Kindes zwar unter 500 Gramm liegt, die 24. Schwangerschaftswoche aber erreicht wurde, gilt es als tot geboren (§ 31 Abs. 2 PStV).

Fehlgeburt
Liegt das Gewicht der Leibesfrucht unter 500 Gramm, handelt es sich um eine Fehlgeburt (§ 31 Abs. 3 PStV).

Formalitäten

Personenstandsrecht
Bekomme ich eine Geburts- und eine Sterbeurkunde für mein verstorbenes Kind?

Hier ist zu unterscheiden, ob das verstorbene Kind rein rechtlich eine Lebend-, Tot- oder Fehlgeburt ist.
Folgende Beurkundung ist laut BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und PStV vorgesehen:

Lebendgeburt: Es wird eine Geburts- und eine Sterbeurkunde ausgestellt. Das Kind wird mit seinem Vor- und Nachnamen erfasst.

Totgeburt: Es wird eine Geburtsurkunde ausgestellt, auf der vermerkt ist, dass das Kind tot geboren wurde. Auf Wunsch kann das Kind mit dem Vor- und Familiennamen eingetragen werden.
Eine Sterbeurkunde wird nicht ausgestellt.

Fehlgeburt: Es wird weder eine Geburts- noch eine Sterbeurkunde ausgestellt.
Seit 2003 kann jedoch vom zuständigen Standesamt (das ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeit die Fehlgeburt erfolgte) eine Bescheinigung ausgestellt werden. Dies ist aber keine Urkunde im Sinne des PStG. Die Namensgebung ist hier sehr viel offener möglich, auch Kosenamen sind erlaubt.

Ausnahme: Eine Fehlgeburt wird als ein totgeborenes Kind beurkundet, wenn sie Teil einer Mehrlingsgeburt ist, bei der mindestens ein Kind zu beurkunden ist (§ 31 Abs 4 PStV).

Hinweis/Tipp: Die Bescheinigung, die das Standesamt bei einer Fehlgeburt ausstellt, ist optisch kaum von einer Personenstandsurkunde zu unterscheiden. Es kann hilfreich sein, dieses Dokument zu bekommen, denn so ist das Dasein Ihres Kindes offiziell dokumentiert und bescheinigt. Es bekommt so auch einen Platz im Familienbuch.
Für das Ausstellen dieser Bescheinigung gibt es keine Frist. Auch Jahre später können Sie zum Standesamt gehen und um Ausstellung dieses Dokumentes bitten. Ein Nachweis über diese Schwangerschaft (zum Beispiel von Ihrem Frauenarzt/Ihrer Frauenärztin oder der Klinik) muss jedoch vorgelegt werden.

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